§ 81p VAG

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1992

zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5

Lagebericht

§ 81p.

Im Lagebericht ist auch über

  1. 1. die Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß § 17a einem anderen Unternehmen übertragen sind,
  2. 2. den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweigen des direkten Geschäfts und über den Einfluß des Ergebnisses des indirekten Geschäfts auf das Ergebnis des Geschäftsjahres
  1. zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072232

alte Dokumentnummer

N5197820995L

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