Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 § 119a Abs. 3 idF BGBl. Nr. 652/1994
Lagebericht und Konzernlagebericht
§ 81p.
(1) Im Lagebericht ist auch über
- 1. die Teile der Geschäftsgebarung, die gemäß § 17a einem anderen Unternehmen übertragen sind,
- 2. den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweigen des direkten Geschäfts und über den Einfluß des Ergebnisses des indirekten Geschäfts auf das Ergebnis des Geschäftsjahres
- zu berichten.
(2) § 267 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083669
alte Dokumentnummer
N5199441202J
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