§ 81o VAG

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1992

Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5

§ 81o.

(1) Der Anhang hat darüber hinaus zu enthalten

  1. 1. für die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien, die abgegrenzten Prämien, die Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, jeweils für die Gesamtrechnung, sowie den Rückversicherungssaldo, gegliedert nach Geschäftsbereichen;
  2. 2. für die Krankenversicherung und die Lebensversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung, gegliedert nach Geschäftsbereichen, sowie den Rückversicherungssaldo.

(2) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Schaden- und Unfallversicherung sind die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 für die Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung, Haushaltversicherung, sonstigen Sachversicherungen, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sonstigen Kraftfahrzeugversicherungen, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Kredit- und Kautionsversicherung, Verkehrs-Service-Versicherung und sonstigen Versicherungen, jeweils für das direkte Geschäft, für die übernommene See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und für die sonstigen indirekten Versicherungen anzugeben.

(3) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Krankenversicherung sind die verrechneten Prämien für die Einzelversicherungen und Gruppenversicherungen des direkten Geschäfts und für das indirekte Geschäft anzugeben.

(4) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, für Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne Gewinnbeteiligung und für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.

(5) Wird übernommenes Rückversicherungsgeschäft nicht in derjenigen Bilanzabteilung ausgewiesen, der es als direktes Geschäft zuzuordnen wäre, so sind für übernommenes Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 und für übernommenes Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Abs. 1 Z 2 anzuführen und anzugeben, in welcher Bilanzabteilung der Ausweis erfolgt.

(6) Für jede Bilanzabteilung sind die verrechneten Prämien des direkten Geschäfts für das Inland, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und für das übrige Ausland gesondert anzugeben, sofern der einzelne Betrag 5 vH der verrechneten Prämien des direkten Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung übersteigt. Bei der Aufgliederung nach Geschäftsgebieten sind die Prämien und die Aufwendungen für Versicherungsfälle des indirekten Geschäfts nach dem Sitzland des Vorversicherers zuzuordnen.

(7) Betragsangaben gemäß Abs. 1 bis 6 können in vollen 1 000 Schilling erfolgen.

(8) § 237 Z 9 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072231

alte Dokumentnummer

N5197820994L

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