Bezugszeitraum: Abs. 3, 4, 4a, 6 und 9 ab 1.1.1996 § 119c Abs. 2 idF BGBl. Nr. 447/1996
§ 81o.
(1) Der Anhang hat darüber hinaus zu enthalten
- 1. für die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien, die abgegrenzten Prämien, die Aufwendungen für Versicherungsfälle und die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, jeweils für die Gesamtrechnung, sowie den Rückversicherungssaldo, gegliedert nach Geschäftsbereichen;
- 2. für die Krankenversicherung und die Lebensversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung, gegliedert nach Geschäftsbereichen, sowie den Rückversicherungssaldo.
(2) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Schaden- und Unfallversicherung sind die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 für die Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung, Haushaltversicherung, sonstigen Sachversicherungen, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sonstigen Kraftfahrzeugversicherungen, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, Kredit- und Kautionsversicherung, Verkehrs-Service-Versicherung und sonstigen Versicherungen, jeweils für das direkte Geschäft, für die übernommene See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und für die sonstigen indirekten Versicherungen anzugeben.
(3) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Krankenversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für die Einzelversicherungen und Gruppenversicherungen des direkten Geschäfts und für das indirekte Geschäft anzugeben.
(4) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne Gewinnbeteiligung und für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.
- 1. für die Schaden- und Unfallversicherung die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung gemäß Abs. 2 und
- 2. für die Lebens- und Krankenversicherung jeweils die verrechneten Prämien der Gesamtrechnung
- nach direktem und indirektem Geschäft aufzugliedern.
(5) Wird übernommenes Rückversicherungsgeschäft nicht in derjenigen Bilanzabteilung ausgewiesen, der es als direktes Geschäft zuzuordnen wäre, so sind für übernommenes Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 und für übernommenes Lebens- und Krankenversicherungsgeschäft die Beträge gemäß Abs. 1 Z 2 im Anhang anzuführen und anzugeben, in welcher Bilanzabteilung der Ausweis erfolgt.
(6) Für jede Bilanzabteilung sind im Anhang und im Konzernanhang die verrechneten Prämien des direkten Geschäfts für das Inland, für die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und für das übrige Ausland gesondert anzugeben, sofern der einzelne Betrag 5 vH der verrechneten Prämien des direkten Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung übersteigt.
(7) Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres und der im Geschäftsjahr verursachte Personalaufwand sind im Anhang und im Konzernanhang getrennt nach Geschäftsaufbringung (Verkauf) und Betrieb darzustellen; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß § 262 HGB in der jeweils geltenden Fassung nur anteilsmäßig einbezogenen Unternehmen ist im Konzernanhang gesondert anzugeben.
(8) Betragsangaben gemäß Abs. 1 bis 7 können in vollen 1 000 S erfolgen.
(9) Die §§ 237 Z 5 und 9, 239 Abs. 1 Z 1 und 266 Z 3 und 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.
Schlagworte
Schadenversicherung, Feuerunterbrechungsversicherung,
Kreditversicherung, Seeversicherung, Luftfahrtversicherung,
Schadenversicherungsgeschäft, Lebensversicherungsgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12087940
alte Dokumentnummer
N5199657607J
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