Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses
§ 81b.
(1) Die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung bilden je eine Bilanzabteilung. Das allgemeine Versicherungsgeschäft umfaßt die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung.
(2) Die Bilanzposten der Gesamtbilanz sind zusätzlich entsprechend ihrer Zuordnung zu den einzelnen Bilanzabteilungen aufzugliedern. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig feststellbar, so darf der entsprechende Bilanzposten in einer einzigen Bilanzabteilung ausgewiesen werden.
(3) Für jede Bilanzabteilung ist eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nichtversicherungstechnische Rechnung gemäß § 81e Abs. 5 ist bis einschließlich Posten 7. gesondert für jede Bilanzabteilung aufzustellen; ab dem Posten 8. sind jeweils nur die Gesamtbeträge aller Bilanzabteilungen anzuführen.
(4) Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft betreiben, können die versicherungstechnische Rechnung für ihr gesamtes Versicherungsgeschäft gemäß § 81e Abs. 2 erstellen.
(5) § 223 Abs. 6 und 8 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.
(6) Aufwendungen und Erträge sind, soweit sie nicht ihrer Art nach in eigenen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind, nach ihrer Verursachung auf die zutreffenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung aufzuteilen.
(7) § 233 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die Aufwendungen für Versicherungsfälle.
(8) § 223 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt hinsichtlich der Bilanz nur für die Gesamtbeträge und nicht für die Beträge der einzelnen Bilanzabteilungen.
(9) Die §§ 225 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, 227 zweiter Satz und 237 Z 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072218
alte Dokumentnummer
N5197820981L
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