Bezugszeitraum: Abs. 2 und Abs. 7 bis 11 ab 1.1.1995 § 119a Abs. 3 idF BGBl. Nr. 652/1994
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
§ 81b.
(1) Die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung bilden je eine Bilanzabteilung. Das allgemeine Versicherungsgeschäft umfaßt die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung.
(2) Die Bilanzposten der Gesamtbilanz sind zusätzlich entsprechend ihrer Zuordnung zu den einzelnen Bilanzabteilungen aufzugliedern.
(3) Für jede Bilanzabteilung ist eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nichtversicherungstechnische Rechnung gemäß § 81e Abs. 5 ist bis einschließlich Posten 7. gesondert für jede Bilanzabteilung aufzustellen; ab dem Posten 8. sind jeweils nur die Gesamtbeträge aller Bilanzabteilungen anzuführen.
(4) Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft betreiben, können die versicherungstechnische Rechnung für ihr gesamtes Versicherungsgeschäft gemäß § 81e Abs. 2 erstellen.
(5) § 223 Abs. 6 und 8 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.
(6) Aufwendungen und Erträge sind, soweit sie nicht ihrer Art nach in eigenen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind, nach ihrer Verursachung auf die zutreffenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung aufzuteilen.
(7) Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sind auf den Konzernabschluß nicht anzuwenden. Die Bilanzposten der einzelnen Abteilungen können in der Konzernbilanz zusammengefaßt werden.
(8) Abs. 3 ist auf den Konzernabschluß nicht anzuwenden. Für das allgemeine Versicherungsgeschäft und die Lebensversicherung ist in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung je eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nichtversicherungstechnische Rechnung gemäß § 81e Abs. 5 ist bis einschließlich Posten 7. gesondert für das allgemeine Versicherungsgeschäft und die Lebensversicherung aufzustellen; ab dem Posten 8. sind jeweils nur die Gesamtbeträge anzuführen.
(9) § 233 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht für die Aufwendungen für Versicherungsfälle.
(10) § 223 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung gilt hinsichtlich der Bilanz und der Konzernbilanz nur für die Gesamtbeträge und nicht für die Beträge der einzelnen Bilanzabteilungen.
(11) Die §§ 225 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, 227 zweiter Satz und 237 Z 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.
Schlagworte
Schadenversicherung, Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083659
alte Dokumentnummer
N5199441192J
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