Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit
§ 81.
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Akademie für Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
- a) Human- und Sozialwissenschaften (insbesondere Religion sowie psychologische, pädagogische, medizinische, rechtliche, soziologische und wirtschaftliche Fachgebiete);
- b) Methodik der Sozialarbeit;
- c) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind;
- d) Praktika.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 48, BGBl. Nr. 323/1993)
(3) Für Lehrpläne für Kurse (§ 80 Abs. 3) ist Abs. 1 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
(4) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118560
alte Dokumentnummer
N7196212198Y
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