§ 81 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit

§ 81.

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Akademie für Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. a) Human- und Sozialwissenschaften (insbesondere Religion sowie psychologische, pädagogische, medizinische, rechtliche, soziologische und wirtschaftliche Fachgebiete);
  2. b) Methodik der Sozialarbeit;
  3. c) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind;
  4. d) ein Praxissemester sowie sonstige Praktika.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 48, BGBl. Nr. 323/1993)

(3) Für Lehrpläne für Kurse (§ 80 Abs. 3) ist Abs. 1 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

(4) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118559

alte Dokumentnummer

N7196212197Y

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