§ 81.
(1) Das beim Patentamt geführte Ziviltechnikerregister ist mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu schließen; weitere Eintragungen finden nicht statt.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in das beim Patentamt geführte Ziviltechnikerregister eingetragenen Personen bleiben weiterhin zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor dem Patentamt, jedoch mit Ausschluß der Vertretung vor der Nichtigkeitsabteilung und der Vertretung in allen nichttechnischen Angelegenheiten, befugt; sie können in diesem Umfang auch weiterhin Patentanwälte vertreten (§ 26 Abs. 1).
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027702
alte Dokumentnummer
N2196714717T
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