§ 81 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

§ 81.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1. hinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
  2. 2. hinsichtlich des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;
  3. 3. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister;
  4. 4. hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
  5. 5. hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  6. 6. hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;
  7. 7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022786

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)