§ 81 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Beitrag

§ 81

(1) § 81.Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.

(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.

(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,38 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 9,5 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.

(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.

(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.

(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen

  1. 1. Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
  2. 2. Präsenz- oder Zivildienst

    keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten.

(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.

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