Beitrag
§ 81.
(1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt
- 1. bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 1,5% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 und
- 2. für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Beitragsgrundlage 11,75%.
- Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 und eine dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
- 1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
- 2. Karenzurlaubes nach § 56a oder
- 3. Präsenz- oder Zivildienstes
- keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten.
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(8) Die Zeit einer Außerdienststellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 ist für die Bemessung des Zuschusses nicht anrechenbar, es sei denn, der Bedienstete verpflichtet sich zur Zahlung des Beitrages von den entfallenen Bezügen. Im Falle einer solchen Verpflichtung beträgt der Beitrag abweichend vom Abs. 3 jedenfalls 11,75%.
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 738/1988; Art. XXIV Abs. 3, 5 und 6, BGBl. Nr. 408/1990
2. BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
Schlagworte
Präsenzdienst, Mindestalter, Mutterschaftskarenzurlaub
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12112017
alte Dokumentnummer
N6199656452J
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