§ 81 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

8. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 81

(1) § 81.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 18, § 19 Abs. 1 bis 6 und die §§ 20 bis 28 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche

  1. 1. Funktionsgebührenrichtlinie als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2,
  2. 2. Dienstordnung als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und
  3. 3. Berufsordnung als Richtlinie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4.

(5) Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt am 1. April 2002.

(6) Die Funktionsperiode der nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(7) Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinarverfahren sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apothekerkammer und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetzes verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

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