8. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 81.
(1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40271150
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