§ 80a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

Bezugszeitraum: ab 1.1.1995 § 119a, Abs. 3 idF BGBl. Nr. 652/1994

§ 80a.

(1) In den Konzernabschluß sind alle Unternehmen einzubeziehen, die Versicherungsunternehmen oder Unternehmen sind, die Tätigkeiten in direkter Verlängerung der Versicherungstätigkeit oder Hilfstätigkeiten zu dieser ausüben.

(2) Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen trifft unbeschadet der Rechtsform die Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn der einzige oder überwiegende Unternehmenszweck darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu verwalten, sofern es sich bei den konsolidierungspflichtigen Unternehmen ausschließlich oder überwiegend um Versicherungsunternehmen handelt.

(3) Auf Tochterunternehmen, die gemäß § 248 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung nicht in den Konzernabschluß einbezogen werden, sind entsprechend einer Beteiligung gemäß § 228 HGB die Bestimmungen des § 263 Abs. 1 HGB anzuwenden.

(4) Die §§ 246, 248 Abs. 4 erster Halbsatz und 263 Abs. 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083656

alte Dokumentnummer

N5199441189J

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