§ 80a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2005

Ist auf Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen (vgl. § 119i Abs. 11).

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

§ 80a.

(1) § 246 HGB ist auf den Konzernabschluss von Versicherungsunternehmen und Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.

(2) Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen trifft unbeschadet der Rechtsform die Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn der einzige oder überwiegende Unternehmenszweck darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu verwalten, sofern es sich bei den konsolidierungspflichtigen Unternehmen ausschließlich oder überwiegend um Versicherungsunternehmen handelt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2005)

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067315

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