§ 80 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Gebühren in anderen Verfahren

§ 80

§ 80. Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

  1. 1. für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S;
  2. 2. für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Kartells, auf Feststellung nach § 19 Abs. 1 sowie auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells verbunden, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten;
  3. 3. für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 Z 3 sowie auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Z 2 eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; wenn es sich um ein Bagatellkartell handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5 000 S;
  4. 4. für ein Verfahren über eine Anzeige eines Bagatellkartells eine Pauschalgebühr von 2 000 S;
  5. 5. für ein Verfahren über eine Anzeige einer Änderung oder Ergänzung eines Bagatellkartells eine Pauschalgebühr von 1 000 S;
  6. 6. für ein Verfahren über eine Anzeige einer Preisänderung nach § 19 Abs. 2 sowie nach § 60 Z 5 eine Pauschalgebühr von 1 200 S, bei Bagatellkartellen jedoch von 600 S;
  7. 7. für ein Verfahren über eine Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung eine Pauschalgebühr von 400 S;
  8. 8. für ein Verfahren über einen Antrag auf Erlassung eines Widerrufsauftrags nach § 33 Z 2 eine Rahmengebühr von 2 000 S bis 100 000 S;
  9. 9. für ein Verfahren über einen Antrag auf Untersagung des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§§ 34 und 35) eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 400 000 S;
  10. 10. für ein Verfahren über eine Anzeige einer Vertriebsbindung (§ 20 Abs. 1 und 2) sowie eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 400 S;
  11. 11. für einen Auszug oder eine Abschrift aus dem Kartellregister für jeden, wenn auch nur begonnenen Bogen 300 S; die Ergänzung bereits ausgefertigter Auszüge oder Abschriften unterliegt dieser Gebühr auch dann, wenn hiefür kein weiterer Bogen verwendet wird. Auszüge und Abschriften sind erst auszufertigen, nachdem die Gebühr hiefür beigebracht worden ist. Gesuche um Ausfertigung von Auszügen oder Abschriften sind gebührenfrei.

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