§ 80 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Gebühren in anderen Verfahren

§ 80

§ 80. Im übrigen sind in Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:

  1. 1. für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S;
  2. 2. für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung eines Kartells, auf Feststellung nach § 19 Abs. 1 sowie auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; werden ein Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Ergänzung und ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells verbunden, so ist die Gebühr nur einmal zu entrichten;
  3. 3. für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung eines Kartells nach § 25 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie auf Widerruf der Genehmigung eines Kartells nach § 27 Abs. 1 Z 2 eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 200 000 S; wenn es sich um ein Bagatellkartell handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5 000 S;
  4. 4. für ein Verfahren auf Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung nach § 30c eine Rahmengebühr von 5 000 S bis 200 000 S;
  5. 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993)
  6. 6. für ein Verfahren über eine Anzeige einer Preisänderung nach § 19 Abs. 2 sowie nach § 60 Z 5 eine Pauschalgebühr von 1 200 S;
  7. 7. für ein Verfahren über eine Anzeige einer unverbindlichen Verbandsempfehlung eine Pauschalgebühr von 400 S;
  8. 8. für ein Verfahren auf Erlassung eines Widerrufsauftrags nach § 33 Z 1a und 2 eine Rahmengebühr von 2 000 S bis 100 000 S;
  9. 9. für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach den §§ 35 und 36 eine Rahmengebühr von 10 000 S bis 400 000 S; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung eines Auftrags nach § 35 Abs. 5 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 5 000 S;
  10. 10. für ein Verfahren über eine Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung (§ 30b) eine Pauschalgebühr von 400 S;
  11. 10a. für ein Verfahren über die Anmeldung eines Zusammenschlusses eine Pauschalgebühr von 1 000 S, wenn ein Prüfungsverfahren nach § 42b eingeleitet wurde, jedoch eine Rahmengebühr von 20 000 S bis 400 000 S; wenn es sich um die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach § 42b Abs. 4 handelt, beträgt die Untergrenze der Gebühr jedoch 10 000 S;
  12. 10b. für ein Verfahren nach den §§ 8a, 42a Abs. 5 und § 42e Abs. 3 eine Rahmengebühr von 5 000 S bis 200 000 S;
  13. 11. für einen Auszug oder eine Abschrift aus dem Kartellregister für jeden, wenn auch nur begonnenen Bogen 300 S; die Ergänzung bereits ausgefertigter Auszüge oder Abschriften unterliegt dieser Gebühr auch dann, wenn hiefür kein weiterer Bogen verwendet wird. Auszüge und Abschriften sind erst auszufertigen, nachdem die Gebühr hiefür beigebracht worden ist. Gesuche um Ausfertigung von Auszügen oder Abschriften sind gebührenfrei.

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