§ 80 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1993

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 80.

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

(3) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)

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