Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 80.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
(3) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
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