§ 80 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 80.

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder sind entsprechend Artikel 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt jeweils zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154343

alte Dokumentnummer

N9199329151J

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