Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 80.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder sind entsprechend Artikel 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt jeweils zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154343
alte Dokumentnummer
N9199329151J
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