Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Aufgaben der Vollversammlung
§ 80.
Der Vollversammlung obliegt
- 1. die Anordnung der Wahlen in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
- 2. die Wahl des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten, sofern nicht auf Grund der Satzung die Funktion der Vizepräsidenten von den Kurienobmännern ausgeübt wird (§ 73 Abs. 2),
- 3. die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),
- 4. die Wahl des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses und des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds,
- 5. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
- 6. die Erlassung einer Umlagenordnung,
- 7. die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
- 8. die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
- 9. die Erlassung der Satzung,
- 10. die Erlassung der Geschäftsordnung,
- 11. die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer,
- 12. die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.
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