§ 80 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Aufgaben der Vollversammlung

§ 80.

Der Vollversammlung obliegt

  1. 1. die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
  2. 2. die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (§ 73 Abs. 2),
  3. 3. die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),
  4. 4. die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und des Beschwerdeausschusses (§ 113 Abs. 5 vorletzter Satz) sowie der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (§ 114 Abs. 1 Z 2),
  5. 5. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
  6. 6. die Erlassung einer Umlagenordnung,
  7. 7. die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
  8. 8. die Erlassung der Satzung,
  9. 9. die Erlassung der Geschäftsordnung sowie
  10. 10. die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer.

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