Abschnitt VIII
WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER Beförderungsverbot; Ausnahmen
§ 8.01.
(1) Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern ist verboten.
(2) Auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht für die Beförderung von
- a) Kraftfahrzeugen, die Beförderungen gemäß
- Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. a., b., c. oder e., Unterabschnitt 1.1.3.2. lit. a., b., d., e. oder g. oder Unterabschnitt 1.1.3.3. der Anlage A des ADR durchführen, und
- b) Fahrgästen, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen, sofern diese einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, die Fahrgäste haben alle Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt.
(3) Führer von Kraftfahrzeugen, mit denen wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter befördert werden, dürfen ihr Kraftfahrzeug nur auf die Fähre verbringen, wenn dessen Beförderung gemäß Abs. 2 lit. a) zulässig ist oder für dessen Beförderung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 16.02. Abs. 6 erteilt wurde. Fahrgäste, die wassergefährdende Stoffe oder gefährliche Güter mit sich führen, dürfen Fähren nur betreten, wenn die Beförderung dieser Stoffe oder Güter gemäß Abs. 2 lit. b) zulässig ist oder für deren Beförderung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 16.02. Abs. 6 erteilt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057298
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