Abschnitt VIII
WASSERGEFÄHRDENDE STOFFE UND GEFÄHRLICHE GÜTER Beförderungsverbot; Ausnahmen
§ 8.01.
(1) Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern ist verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Beförderung von
- a) wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern, die dem Betrieb von Fahrzeugen (§ 0.02. lit. a), dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen oder Haushalts- oder Sicherheitszwecken dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden;
- b) wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern durch Privatpersonen für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch in üblichen Mengen im Sinne von Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. a. ADR;
- c) Kraftfahrzeugen auf Fähren, die für den Transport von Kraftfahrzeugen zugelassen sind, wenn die Beförderung Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. b., c. oder e., Unterabschnitt 1.1.3.2. lit. a., b., d., e. oder g. oder Unterabschnitt 1.1.3.3. ADR entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40068727
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