§ 801 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Wirkung der unbedingten,

§ 801

§ 801. Die unbedingte Erbserklärung hat zur Folge, daß der Erbe allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen, und allen Legataren für ihre Vermächtnisse haften muß, wenn gleich die Verlassenschaft nicht hinreichet.

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