§ 801 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Wirkung der unbedingten,

§ 801

Die unbedingte Erbantrittserklärung hat zur Folge, daß der Erbe allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen, und allen Legataren für ihre Vermächtnisse haften muß, wenn gleich die Verlassenschaft nicht hinreichet.

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