§ 7b K-EG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 7b

Abstimmung im Rahmen der Raumplanung

(1) Im Rahmen der Abstimmung mit den Erfordernissen der Raumplanung ist zur Verhinderung von Nutzungskonflikten im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 5 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 im Rahmen der Bewilligung gemäß § 3 zu prüfen, ob zur Errichtung kommende Leitungsanlagen oder deren Änderungen ganz oder teilweise als Erdkabel ausgeführt werden können.

(2) Die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen ist vor allem in Teilbereichen als Erdkabel anzustreben, die in sensiblen Bereichen liegen. Als solche gelten geschlossene Siedlungsbereiche, sowie Bereiche, in denen der von der Achse zur Leitungsanlage gemessene Abstand zu den der Wohnnutzung dienenden Gebäuden sowie zu Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Krankenhäuser, Altersheimen udgl, bei Leitungsanlagen mit einer Netzspannung

unterschreiten würde.

22.08.2022

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