LGBl. Nr. 20/2017
§ 7b
Integrationsvereinbarung
(1) Alle Personen nach § 7a Abs. 1 haben sich im Rahmen einer Integrationsvereinbarung (Anlage - Integrationsvereinbarung) zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 7a zu verpflichten, sofern diese nicht bereits eine Integrationsvereinbarung mit gleichwertigen Inhalt nach dem Integrationsgesetz abgeschlossen haben.
(2) Die Integrationsvereinbarung ist bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde von jeder Person nach Abs. 1 persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.
(3) Die Hilfe suchende Person ist nachweislich über den Inhalt der Integrationsvereinbarung zu belehren. Der Hilfe suchenden Person ist eine Kopie der unterschriebenen Integrationsvereinbarung auszufolgen.
10.04.2017
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