Statistikgeheimnis
§ 7b.
(1) Daten dürfen in personenbezogener Form nur auf Grund gesetzlicher Anordnung verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht in der Weise ausgewertet werden, dass das Zutreffen von Merkmalen personenbezogen dargestellt wird.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 54 Z 4, BGBl. I Nr. 32/2018)
(3) Der Direktor oder die Direktorin, die Mitglieder des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates, die in den Aufsichtsrat und den wissenschaftlichen Beirat entsendenden bzw. bestellenden Organe sowie alle anderen mit Forschungs- und Statistikaufgaben betrauten Personen sowie hiefür herangezogene Auftragsverarbeiter sind auch über die Zeit ihrer Funktionsausübung oder Tätigkeit hinaus über alle personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen in Erfüllung ihrer Aufgaben und bei statistischen Erhebungen zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Auskunftspflichten gemäß § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2a bleiben davon unberührt.
(4) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 betraute Personen sind Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974. Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 3 gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
20005666
Dokumentnummer
NOR40202568
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