Private Einfuhr
§ 7a.
Tabakerzeugnisse, die eine natürliche Person außerhalb des Bundesgebietes erwirbt und nur für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, dürfen, sofern die auf diesen Tabakerzeugnissen aufgebrachten Warnhinweise den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, nur unter den nachstehenden Beschränkungen in das Inland verbracht und im Inland in Gewahrsame gehalten werden:
- 1. Zigaretten im Ausmaß von höchstens 200 Stück,
- 2. Zigarren im Ausmaß von höchstens 50 Stück,
- 3. Zigarillos im Ausmaß von höchstens 100 Stück,
- 4. Rauchtabak im Ausmaß von höchstens 250 Gramm oder
- 5. eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu höchstens 250 Gramm.
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