Sicherheitsmerkmal
§ 7a.
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 21.5.2016 in Kraft.)
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung technische Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2022
Gesetzesnummer
10010907
Dokumentnummer
NOR40181092
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