ÜR: Der mit der Wertgrenzensnovelle 1989, BGBl. Nr. 343/1989, festgesetzte Betrag von 150 000 S ist nach deren Art. XLI Z 3 nur auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31.7.1989 ereignet haben.
§. 7a.
Der im §. 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im § 2 bezeichnete Unternehmer haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer Jahresrente von 150 000 S.
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