§ 7a RHPflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

ÜR: Der mit der Wertgrenzensnovelle 1989, BGBl. Nr. 343/1989, festgesetzte Betrag von 150 000 S ist nach deren Art. XLI Z 3 nur auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31.7.1989 ereignet haben.

§. 7a.

Der im §. 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im § 2 bezeichnete Unternehmer haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer Jahresrente von 150 000 S.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)