§ 7a RHPflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

EG/EU: Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007

§. 7a.

Der im §. 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im § 2 bezeichnete Unternehmer haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer Jahresrente von 120 000 Euro.

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