§ 7a PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2003

Weltpostvertrag

§ 7a

§ 7a. Für die Republik Österreich nimmt die Österreichische Post die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Kunden und zu anderen Postverwaltungen aus den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines, BGBl. III Nr. 61/2002, ergeben.

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