§ 7a PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.2006

Weltpostvertrag

§ 7a

Für die Republik Österreich nimmt die Österreichische Post die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Nutzern und zu anderen Postverwaltungen aus den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines, BGBl. III Nr. 61/2002, ergeben.

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