§ 7a HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999). Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

Die Novellen BGBl. I Nr. 1/2005 und BGBl. I Nr. 47/2007 wurden berücksichtigt.

Vorsitzendenkonferenzen

§ 7a.

(1) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen).

(2) Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschulvertretungen dient (Vorsitzendenkonferenz der Pädagogischen Hochschulvertretungen).

(3) Die Vorsitzenden der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen dient (Vorsitzendenkonferenz der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen).

(4) Den Vorsitz in den Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 3 führt die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung, die oder der die Vorsitzendenkonferenzen mindestens einmal pro Semester einzuberufen hat.

(5) Die in der Satzung getroffenen Festlegungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 5 sind auch für die Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

Die Novellen BGBl. I Nr. 1/2005 und BGBl. I Nr. 47/2007 wurden berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR12128196

alte Dokumentnummer

N7199913577O

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