Vorsitzendenkonferenzen
§ 7a.
(1) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen).
(2) Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschulvertretungen dient (Vorsitzendenkonferenz der Pädagogischen Hochschulvertretungen).
(3) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
(4) Den Vorsitz in den Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 3 führt die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung, die oder der die Vorsitzendenkonferenzen mindestens einmal pro Semester einzuberufen hat.
(5) Die in der Satzung getroffenen Festlegungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 5 sind auch für die Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
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