§ 7 ZustG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Heilung von Zustellmängeln

§ 7

Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.

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