§ 7 ZustG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Heilung von Zustellmängeln

§ 7

Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

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