Schulbesuchsbestätigung
§ 7
§ 7. Für die gemäß § 22 Abs. 10 und 11 und § 24 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigung (Anlagen 13 und 14) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke § 3 Abs. 1 anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)