§ 7 Zeugnisformularverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1989

Schulbesuchsbestätigung

§ 7

§ 7. Für die gemäß § 22 Abs. 10 und 11 und § 24 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigung (Anlagen 13 und 14) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke § 3 Abs. 1 anzuwenden.

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