Schulbesuchsbestätigung
§ 7.
(1) Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:
- 1. für die gemäß § 22 Abs. 10 und § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen sowie für die gemäß § 22 Abs. 11 und § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 13) und
- 2. für die gemäß § 24 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 14).
(2) Im Falle des § 22 Abs. 11 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:
- „Er/Sie wurde im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen .............. gemäß § 22 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10009680
Dokumentnummer
NOR40170043
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