§ 7 Zeugnisformularverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Schulbesuchsbestätigung

§ 7.

(1) Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:

  1. 1. für die gemäß § 22 Abs. 10 und § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen sowie für die gemäß § 22 Abs. 11 und § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 13) und
  2. 2. für die gemäß § 24 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 14).

(2) Im Falle des § 22 Abs. 11 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40170043

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