§ 7
(1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat das endgültige Ergebnis der Volkszählung so rasch wie möglich zu ermitteln und kundzumachen. Die Kundmachung hat, unbeschadet der Vorschriften des Abs. 2, in besonderen, die Ergebnisse der Volkszählung enthaltenden Druckwerken zu erfolgen.
(2) Zunächst ist für die Feststellungen gemäß § 2 Abs. 3 die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben (§ 2 Abs. 4), zu ermitteln. Hierauf sind die auf die Länder entfallenden Bürgerzahlen sowohl dem Bundeskanzler als auch dem Bundesminister für Inneres unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen. In gleicher Weise ist die endgültige Zahl der Wohnbevölkerung zu ermitteln und ebenfalls im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' gemeindeweise kundzumachen.
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