§ 7 VolkszaehlG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

§ 7

(1) Die Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Volkszählung so rasch wie möglich zu ermitteln und zu veröffentlichen.

(2) Als Grundlage für die Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen für die Wahl des Nationalrates (Art. 26 B-VG) sowie der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder (Art. 34 B-VG) ist die endgültige Zahl der österreichischen Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, zu ermitteln. Danach sind dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Inneres die auf die Länder und Regionalwahlkreise entfallenden Bürgerzahlen unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie diese im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

(3) Die endgültige Zahl der Wohnbevölkerung und die Bürgerzahl sind gemeindeweise zu ermitteln und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)