§ 7 VolksanwG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

§ 7.

(1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sind der Volksanwaltschaft rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(2) Die Volksanwaltschaft kann eine Änderung oder Erlassung von Gesetzen anregen.

(3) Die Volksanwaltschaft kooperiert mit Wissenschaft und Lehre und schulischen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen und informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit. § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 und § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10000732

Dokumentnummer

NOR40270900

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