§ 7 VolksanwG

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1982

§ 7.

Insoweit bei Behörden und Dienststellen Anbringen in einer anderen als der deutschen Sprache zulässig sind, können auch Anbringen bei der Volksanwaltschaft in dieser Sprache eingebracht werden.

Schlagworte

Sprachliche Minderheit, Volksgruppenangehöriger, Volksgruppensprache,

ausländische Sprache, Fremdsprachigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10000732

Dokumentnummer

NOR12010196

alte Dokumentnummer

N1198210232N

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