§ 7 Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2010

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1

Ersatznachweise

§ 7.

Liegt aus anderen als den in § 6 genannten Gründen kein Nachweis nach § 5 Abs. 7 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Zollamt oder das Zollamt, in dessen Bereich sich die Ausgangszollstelle befindet, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinne des ersten Satzes gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestätigt.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

20006735

Dokumentnummer

NOR40117006

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