§ 7 Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Ersatznachweise

§ 7.

Liegt aus anderen als den in § 6 genannten Gründen kein Nachweis nach § 5 Abs. 7 vor, bestätigt das Zollamt Österreich die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Verbrauchsteuergebiet der Union verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinne des ersten Satzes gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestätigt.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20006735

Dokumentnummer

NOR40228993

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