Schluß- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen
§ 7.
Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
- 1. den in § 2 und § 4 Abs. 1 und 2 festgelegten Verboten,
- 2. einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 1 oder 2,
- 3. einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder
- 4. einer Anordnung gemäß § 6 Abs. 1 oder 2
- zuwiderhandelt.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010764
Dokumentnummer
NOR12136628
alte Dokumentnummer
N8199328479J
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