§ 7 Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Schluß- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen

§ 7.

Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

  1. 1. den in § 2 und § 4 Abs. 1 und 2 festgelegten Verboten,
  2. 2. einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 1 oder 2,
  3. 3. einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder
  4. 4. einer Anordnung gemäß § 6 Abs. 1 oder 2

Schlagworte

Schlußbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010764

Dokumentnummer

NOR12136628

alte Dokumentnummer

N8199328479J

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