§ 7 Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Schluß- und Übergangsbestimmungen Strafbestimmungen

§ 7.

Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. den in § 2 und § 4 Abs. 1 und 2 festgelegten Verboten,
  2. 2. einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 1 oder 2,
  3. 3. einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder
  4. 4. einer Anordnung gemäß § 6 Abs. 1 oder 2

Schlagworte

Schlußbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010764

Dokumentnummer

NOR40022791

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