§ 7 VERA-V

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 28

Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis

§ 7.

(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend denAnlagen A1e und B1 zu gliedern.

(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.

Schlagworte

Erfolgsausweis

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40272434

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