zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 28
Konsolidierter Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis
§ 7.
(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im Konzernabschluss nach § 59 BWG dargestellte Kreditinstitutsgruppe entsprechend denAnlagen A1e und B1 zu gliedern.
(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
Schlagworte
Erfolgsausweis
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR40272434
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